LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2016
L 11 R 2428/15
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB V § 111;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 508/13

Keine Sozialversicherungspflicht eines Bereitschaftsarztes auf Honorarbasis in einer Klinik für medizinische Vorsorge- und Rehabilitation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 11 R 2428/15

DRsp Nr. 2016/9987

Keine Sozialversicherungspflicht eines Bereitschaftsarztes auf Honorarbasis in einer Klinik für medizinische Vorsorge- und Rehabilitation

Ein Arzt, der auf Honorarbasis in einer nach § 111 SGB V zugelassenen Klinik als Bereitschaftsarzt tätig ist, übt keine abhängige Beschäftigung aus, wenn er selbst bestimmen kann, an welchen Tagen er für die Klinik tätig sein will und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keiner Kontrolle der Klinik iSv Einzelanordnungen unterliegt. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der Klinik führt noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB V § 111;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) als Bereitschaftsarzt vom 20.02.2011 bis 30.04.2015 versicherungspflichtig beschäftigt war.