Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis 30. November 2015 mit seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung, in der Kranken- und Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Die Beklagte trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die Kosten des Verfahrens für das Klage- und das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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