LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2018
L 7 R 1319/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 2933/15

Keine Sozialversicherungspflicht einer Physiotherapeutin in einer Praxis für Krankengymnastik auf der Grundlage eines Vertrages über eine freie MitarbeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 7 R 1319/17

DRsp Nr. 2018/11007

Keine Sozialversicherungspflicht einer Physiotherapeutin in einer Praxis für Krankengymnastik auf der Grundlage eines Vertrages über eine freie Mitarbeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (hier im Falle der selbständigen Tätigkeit einer Physiotherapeutin in einer Praxis für Krankengymnastik auf der Grundlage eines Vertrages über eine freie Mitarbeit).

Tenor