LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.10.2015
L 4 R 3874/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1959/12

Keine Sozialversicherungspflicht einer nicht zur Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Physiotherapeutin in der Praxis eines zur Leistungserbringung zugelassenen und die Abrechnung durchführenden Physiotherapeuten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen L 4 R 3874/14

DRsp Nr. 2016/3356

Keine Sozialversicherungspflicht einer nicht zur Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Physiotherapeutin in der Praxis eines zur Leistungserbringung zugelassenen und die Abrechnung durchführenden Physiotherapeuten

Zur selbständigen Tätigkeit einer nicht zur Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Physiotherapeutin in der Praxis eines zur Leistungserbringung zugelassenen und die Abrechnung durchführenden Physiotherapeuten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 12.019,69 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Höhe von € 12.019,69 aufgrund einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Physiotherapeutin in der Praxis des Klägers zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. Dezember 2009.