LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2014
L 1 KR 175/12
Normen:
SGB XII §§ 53ff; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 961/08

Keine Sozialversicherungspflicht einer Einzelfallhelferin im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 175/12

DRsp Nr. 2014/9577

Keine Sozialversicherungspflicht einer Einzelfallhelferin im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB XII §§ 53ff; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 4) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Einzelfallhelferin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 27. August 2010.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die vom Land Berlin als freier Träger mit Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beauftragt wird. Grundlage ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow.

Die Beigeladene war für die Klägerin als Einzelfallhelferin tätig auf Grund von "Verträgen über freie Mitarbeiter"

Zur vereinbarten Tätigkeit heißt es in den Verträgen jeweils unter § 1, die Beigeladene übernehme folgende Tätigkeiten:

"a) Die Hauptaufgaben orientieren sich an den §§ 53, 54 SGB XII;