LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2016
L 4 R 2120/15 ZVW
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2789/10

Keine Sozialversicherungspflicht einer Bilanzbuchhalterin/LohnbuchhalterinAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen L 4 R 2120/15 ZVW

DRsp Nr. 2016/16429

Keine Sozialversicherungspflicht einer Bilanzbuchhalterin/Lohnbuchhalterin Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Zur selbständigen Tätigkeit einer Bilanzbuchhalterin/Lohnbuchhalterin.

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (hier im Fall der selbständigen Tätigkeit einer Bilanzbuchhalterin/Lohnbuchhalterin).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.