LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.2018
L 11 R 4499/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 22/16

Keine Sozialversicherungspflicht einer BetriebsärztinAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen L 11 R 4499/16

DRsp Nr. 2018/6489

Keine Sozialversicherungspflicht einer Betriebsärztin Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Eine Betriebsärztin kann ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin ausüben.

1. Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.