LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2019
L 8 R 1003/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; HGB § 84 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 536/14

Keine Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung als IT-Betreuer in Form einer NebentätigkeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen eines festen Arbeitsorts bzw. fester Arbeitszeiten und von Weisungsgebundenheit und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen L 8 R 1003/15

DRsp Nr. 2019/9627

Keine Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung als IT-Betreuer in Form einer Nebentätigkeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen eines festen Arbeitsorts bzw. fester Arbeitszeiten und von Weisungsgebundenheit und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Beim Fehlen eines festen Arbeitsorts bzw. fester Arbeitszeiten und von Weisungsgebundenheit und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation unterliegt die Beschäftigung eines IT-Betreuers in Form einer Nebentätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7.10.2015 geändert und der Bescheid vom 14.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2014 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 14.609,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; HGB § 84 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand