LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2016
L 11 R 3476/15
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1967/14

Keine Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin bei einer Tätigkeit für eine Sozialstation; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 11 R 3476/15

DRsp Nr. 2016/9988

Keine Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin bei einer Tätigkeit für eine Sozialstation; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine Altenpflegerin ist in ihrer Tätigkeit für eine Sozialstation nicht abhängig beschäftigt, wenn sie selbst bestimmen kann, welche Einsätze ("frühe" oder "späte" Tour) sie übernimmt, für Hausbesuche bei Patienten den eigenen Pkw benützt und nicht verpflichtet ist, über die Pflegearbeiten hinausgehende administrative oder organisatorische Tätigkeiten durchzuführen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1).

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin als Pflegekraft für die Beigeladenen zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt.

Die 1970 geborene Klägerin wurde von 2006 bis 2009 zur Altenpflegerin ausgebildet, die zweite Hälfte der Ausbildung absolvierte sie im Betrieb der Beigeladenen zu 1), ein Kranken-, Alten- und Familienpflegeverein. Zwischen 2009 und 2012 war die Klägerin nicht für die Beigeladene zu 1) tätig.