LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2016
L 4 R 2218/15
Normen:
GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 5a Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
NZA 2016, 1388
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 3897/12

Keine Sozialversicherungspflicht des Alleingesellschafters einer Unternehmergesellschaft als juristische Person

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2016 - Aktenzeichen L 4 R 2218/15

DRsp Nr. 2016/16324

Keine Sozialversicherungspflicht des Alleingesellschafters einer Unternehmergesellschaft als juristische Person

Juristische Personen (hier: Unternehmergesellschaft - UG) können nicht abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialversicherungsrechts sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. April 2015 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin auch über den 5. Februar 2012 hinaus im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und über den 5. Februar 2012 hinaus Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin zwischen dem 6. Februar und dem 5. November 2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und in diesem Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung bestand.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.