LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2019
L 8 BA 42/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 5a; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46; BGB § 181; BGB § 314 Abs. 1 S. 1; BGB § 667;
Fundstellen:
DStR 2019, 12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1720/17

Keine Sozialversicherungspflicht der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit treuhänderischer Verwaltung des Gesellschafteranteils bei fehlender Weisungsunterworfenheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 42/19

DRsp Nr. 2019/12234

Keine Sozialversicherungspflicht der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit treuhänderischer Verwaltung des Gesellschafteranteils bei fehlender Weisungsunterworfenheit

Ein Treuhandvertrag ist nicht geeignet, eine Weisungsbindung der Treuhänderin und ihre Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers mit der Folge eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV zu begründen, wenn der Treugeber keine Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen und eine Kündigung des Treuhandverhältnisses keinen automatischen Eintritt des Treugebers in die Gesellschaft mit unmittelbarem Einfluss auf die Gesellschafterversammlung bewirkt hätte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.075,01 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 5a; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46; BGB § 181; BGB § 314 Abs. 1 S. 1; BGB § 667;

Tatbestand