LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2016
L 11 R 2091/13
Normen:
HGB §§ 407 ff; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4082/10

Keine Sozialversicherungspflicht bei einer Frachtführertätigkeit mit Erlaubnis für einen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 11 R 2091/13

DRsp Nr. 2016/7072

Keine Sozialversicherungspflicht bei einer Frachtführertätigkeit mit Erlaubnis für einen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Ein Fahrer, der im Besitz einer Erlaubnis für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr ist, mit dem eigenen Kraftfahrzeug Waren transportiert und dessen Bezahlung sich nach der Entfernung und dem Gewicht der Frachtstücke richtet, übt als selbständiger Frachtführer keine sozialverischerungspflichtige Beschäftigung aus.

Ein Fahrer, der im Besitz einer Erlaubnis für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr ist, mit dem eigenen Kraftfahrzeug Waren transportiert und dessen Bezahlung sich nach der Entfernung und dem Gewicht der Frachtstücke richtet, übt als selbständiger Frachtführer keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor