LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 7 R 260/15
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1124/13

Keine Sozialversicherungspflicht bei der Ausübung einer Tätigkeit als Promoter und Moderator im Rahmen eines Dienstleistungsunternehmens

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 7 R 260/15

DRsp Nr. 2016/18584

Keine Sozialversicherungspflicht bei der Ausübung einer Tätigkeit als Promoter und Moderator im Rahmen eines Dienstleistungsunternehmens

Bei einer Vielzahl von Auftraggebern und der Möglichkeit der Auftragsablehnung kann auch ein Dienstleistungsgewerbe für eine Tätigkeit als Selbständiger in Frage kommen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 3. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des bestehenden Rechtsverhältnisses ist jedoch weder die von den Beteiligten gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich; die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt, steht nicht zur Disposition der Beteiligten.