Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV " zu einer Geldbuße von 200,-- € verurteilt.
Es hat zur Person des Betroffenen und zum Schuldspruch folgende Feststellungen getroffen:
"Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 Jahre alte Betroffene ist Geschäftsführer der Taxi F UG. Nach Abzug der Miete verbleiben ihm zum Leben etwa 400,00 € im Monat. Der Betroffene ist in einer Beziehung mit der Zeugin U. Die beiden wohnen jedoch nicht zusammen. Der Betroffene hat keine Kinder.
(...)
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