OLG Köln - Beschluss vom 23.01.2015
1 RBs 340/14
Normen:
SGB IV § 28a Abs. 4; SGB IV § 7 Abs. 1;

Keine Sofortmeldepflicht bei Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsverhältnis

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 1 RBs 340/14

DRsp Nr. 2015/9632

Keine Sofortmeldepflicht bei Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsverhältnis

Ein bloßes Gefälligkeits- oder Freundschaftsverhältnis, das keine entgeltliche Tätigkeit umfasst, unterfällt nicht der Sofortmeldepflicht des § 28a Abs. 4 SGB IV.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IV § 28a Abs. 4; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV " zu einer Geldbuße von 200,-- € verurteilt.

Es hat zur Person des Betroffenen und zum Schuldspruch folgende Feststellungen getroffen:

"Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 Jahre alte Betroffene ist Geschäftsführer der Taxi F UG. Nach Abzug der Miete verbleiben ihm zum Leben etwa 400,00 € im Monat. Der Betroffene ist in einer Beziehung mit der Zeugin U. Die beiden wohnen jedoch nicht zusammen. Der Betroffene hat keine Kinder.

(...)