Die Parteien streiten um restliche Vergütung der Klägerin für den Monat März 2005.
Die Klägerin war vom 01.09.1997 bis 30.06.2001 sowie vom 16.08.2001 bis zum 31.03.2005 als Altenpflegerin beim Beklagten gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 1.800,00 EUR beschäftigt. Im November 2004 zahlte der Beklagte an die Klägerin eine Gratifikation in Höhe von 951,94 EUR. Der Zahlung lag folgende Vereinbarung zugrunde:
"Gratifikation
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