LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2022
L 3 U 208/18
Normen:
SGG § 197a; VwGO § 162 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 138/16

Keine rückwirkende Überweisung an einen zuständigen UnfallversicherungsträgerZeitpunkt der Wirksamkeit einer ÜberweisungMitteilung einer Überweisung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 3 U 208/18

DRsp Nr. 2022/5971

Keine rückwirkende Überweisung an einen zuständigen Unfallversicherungsträger Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Überweisung Mitteilung einer Überweisung

1. Eine Überweisung an den zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 136 Abs 1 S 4 SGB VII kann nicht für zurückliegende Zeiträume erfolgen.2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach § 668 Abs 1 RVO einschränkend auszulegen ist und es für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überweisung auf das Ende des Jahres ankommt, in dem das Unternehmen die Überweisung beantragt hat, ist nicht auf die in §§ 136, 137 SGB VII getroffene Neuregelung zu übertragen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a; VwGO § 162 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Überweisung der „Die B GmbH“ von der Unfallversicherung der Beklagten an die Unfallversicherung der Beigeladenen, der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr - Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation.