LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2009
L 4 KR 118/07
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 350/06

Keine rückwirkende Anerkennung von Selbständigkeit für die Ehegattin eines Alleingesellschafters und -geschäftsführers einer GmbH

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 118/07

DRsp Nr. 2009/23487

Keine rückwirkende Anerkennung von Selbständigkeit für die Ehegattin eines Alleingesellschafters und -geschäftsführers einer GmbH

Versicherungsverhältnisse sollen grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden. Der Gedanke von der Kontinuität eines Versicherungslebens, wonach Änderungen darin erst für die Zukunft gelten sollen, ist ein beachtlicher Grundsatz und Grundlage einer soliden Zukunftssicherung, wie sie ohne Rücksicht auf konjunkturbestimmte oder andere Gestaltungsmöglichkeiten konstant zu leisten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.05.1997 bis 31.10.2005 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A. GmbH (Beigeladene zu 1)) stand.