LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2018
L 10 U 2893/16
Normen:
SGB X § 44; SGG § 55;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3271/15

Keine Rücknahme eines Unfallfolgen verneinenden Bescheides nach rechtskräftiger Abweisung einer Klage auf Feststellung von Unfallfolgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 10 U 2893/16

DRsp Nr. 2018/9678

Keine Rücknahme eines Unfallfolgen verneinenden Bescheides nach rechtskräftiger Abweisung einer Klage auf Feststellung von Unfallfolgen

1. Wird eine Klage auf Feststellung von Unfallfolgen rechtskräftig abgewiesen, steht diese Rechtskraft einem Anspruch auf Rücknahme des früheren, bestandskräftigen, Unfallfolgen verneinenden Bescheides nach § 44 SGB X entgegen. Denn es steht auf Grund der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest, dass Unfallfolgen nicht vorliegen, der frühere Bescheid also rechtmäßig ist.2. Die Beteiligten sind an die Auslegung eines Bescheides durch das Gericht in dem ersten Klageverfahren gegen diesen Bescheid gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 55;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Feststellung von Rückenbeschwerden als Folge seines Arbeitsunfalls vom 16.08.2000.

Der am 1981 geborene Kläger war nebenberuflich bei der Firma C. -Team als Reinigungskraft tätig. Am 16.08.2000 rutschte er bei der Deckenreinigung von einem Gerüst ab und fiel auf den Rücken (Unfallschilderung des Klägers, S. 158 der Verwaltungsakten - VA -).