LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2004
L 8 RA 44/03
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ; FRG § 22 Abs. 4 ; SGB X § 44 Abs. 1 Satz 1 ; SGG § 123 ;
Vorinstanzen:
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 53/00

Keine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Rechtsgrundlage

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen L 8 RA 44/03

DRsp Nr. 2005/19058

Keine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Rechtsgrundlage

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sozialleistungsträger sich ohne jede weitere Sachprüfung in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X auf die Bindungswirkung eines bestandkräftigen Bescheides beruft, wenn das Bundesverfassungsgericht dessen gesetzliche Grundlage noch nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; FRG § 22 Abs. 4 ; SGB X § 44 Abs. 1 Satz 1 ; SGG § 123 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der der Berechnung ihrer Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auf 60 v.H. für ihre in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten und begehrt insofern die teilweise Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheides.