OLG Hamburg - Beschluss vom 04.09.2015
3 Ws 74/15 Vollz
Normen:
HmbSVVollzG § 34 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 392
NZS 2015, 951
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 607 Vollz 51/15

Keine Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung des Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 3 Ws 74/15 Vollz

DRsp Nr. 2015/16247

Keine Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung des Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt

1. Die Justizvollzugsanstalt ist nicht verpflichtet, für die bei ihr gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG beschäftigten Sicherungsverwahrten Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, weil eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht. 2. Behauptet der Sicherungsverwahrte, seine Tätigkeit in der Anstalt müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen rentenversicherungspflichtig sein, hat er diese Rechtsfrage im Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV und dem sich gegebenenfalls anschließendem Verfahren vor den Sozialgerichten zu klären.

1. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer - vom 27. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hamburg wird auf 1.500,- € abgeändert.

Normenkette:

HmbSVVollzG § 34 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.