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Die Beteiligten streiten über den Beginn von Altersrentenleistungen aus der Versicherung des am 5. April 1924 geborenen und am 27. Mai 1995 verstorbenen W. B. (Versicherten).
Die Klägerin gewährte dem Versicherten seit 1976 als örtliche Trägerin der Sozialhilfe Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Am 20. Dezember 1991 reichte das Sozialamt der Klägerin bei deren Versicherungsamt eine Liste von mehreren tausend Sozialhilfeempfängern ein, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Darunter befand sich auch der Versicherte. In dem mit "Geltendmachung von möglichen Rentenansprüchen" überschriebenen Begleitschreiben heißt es:
"Für den in der Anlage 1 aufgezeigten Personenkreis stellen wir vorsorglich gemäß § 91a BSHG Antrag auf Rentengewährung."
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