LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2018
L 5 KR 224/14
Normen:
SGB V § 85; SGB V §§ 173 ff; SGB V § 175 Abs. 4; SGB V §§ 186 ff; SGB V § 291; SGB V § 291a; SGB V § 292; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; BGB § 793; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 10/11

Keine rechtsbegründende Funktion der Krankenversicherungskarte in der gesetzlichen KrankenversicherungSchutz zugelassener Ärzte vor Rückforderungen bei Nichtbestehen eines VersicherungsverhältnissesAnforderungen an die richterliche Rechtsfortbildung

LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 224/14

DRsp Nr. 2018/5781

Keine rechtsbegründende Funktion der Krankenversicherungskarte in der gesetzlichen Krankenversicherung Schutz zugelassener Ärzte vor Rückforderungen bei Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses Anforderungen an die richterliche Rechtsfortbildung

Die Gerichte sind nicht ermächtigt, ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen; vielmehr ist es ihre Aufgabe, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke zu füllen.

1. Die Regelungen in §§ 261, 291a, 292 SGB V bauen auf der Mitgliedschaft auf und haben deshalb rechtsdienende, nicht aber rechtsbegründende Funktion. 2. Zugelassene Ärzte sind nach Behandlung unter Vorlage der Versichertenkarte gegen Rückforderungen bei Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses nur deshalb geschützt, weil die Vertragspartner in § 19 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte sowie in § 25 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen dies so vereinbart haben. Ohne diese Sondervereinbarung, welche ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer betrifft, besteht ein entsprechender Schutz gerade nicht.

Tenor

I. II. III. IV.