I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung.
Mit der am 03.11.2004 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.091,60 EUR brutto abzgl. gezahlter 700 EUR netto nebst Zinsen, ferner Erteilung einer "ordnungsgemäßen" Lohnabrechnung für September 2004, Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2004 und Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... beantragt.
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