LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.06.2005
2 Ta 156/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ha 9/04

Keine Rechtsanwaltsbeiordnung bei einfach zu errechnender Forderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 156/05

DRsp Nr. 2005/10425

Keine Rechtsanwaltsbeiordnung bei einfach zu errechnender Forderung

»Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist und die Forderung einfach zu berechnen ist. Die Notwendigkeit der Beiordnung im Erkenntnisverfahren kann nicht mit der Schwierigkeit der Durchsetzung der titulierten Forderung begründet werden.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.03. bis 15.4.2004 bei der Beklagten als Taxifahrer beschäftigt. Es war vereinbart, dass der Kläger als Vergütung 40 % dessen von ihm erzielten Umsatzes ohne Mehrwertsteuer erhalten sollte. Nach den Aufzeichnungen des Klägers hatte er im März 2004 einen Bruttoumsatz von 2.946,60 EUR und im April einen solchen von 1.246,70 EUR erzielt. Die Beklagte hat hierauf an den Kläger 400 EUR gezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 30.4.2004 hat der Kläger von der Beklagten Erteilung von Abrechnungen und Auszahlung seiner Vergütung verlangt. Am 28.6.2004 hat er bei dem Arbeitsgericht Flensburg einen Klageentwurf eingereicht und erklärt, er beantrage für diesen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Er hat folgende Anträge angekündigt: