I. Der Kläger führt vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungs- und Zahlungsrechtsstreit, währenddessen er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beantragt hat. Aus der in diesem Zusammenhang eingereichten Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass er "Arbeitslosengeld II, Harz IV" bezieht. Da der entsprechende Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit dem Prozesskostenhilfegesuch nicht beigefügt war, hat das Arbeitsgericht Koblenz den Kläger mehrfach aufgefordert, einen entsprechenden Bescheid vorzulegen.
Nachdem dies erfolglos blieb, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.11.2007 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen.
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