LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.02.2008
7 Ta 29/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1857/07

Keine Prozesskostenhilfe ohne Belege über die aktuellen Einkommensverhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 29/08

DRsp Nr. 2008/9793

Keine Prozesskostenhilfe ohne Belege über die aktuellen Einkommensverhältnisse

Hat der Kläger trotz zahlreicher Hinweise und Fristsetzungen seitens des Arbeitsgerichtes keine konkreten Angaben über seine aktuellen Einkommensverhältnisse gemacht und auch keine diesbezüglichen Belege vorgelegt, kann ihm (auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger führt vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungs- und Zahlungsrechtsstreit, währenddessen er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beantragt hat. Aus der in diesem Zusammenhang eingereichten Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass er "Arbeitslosengeld II, Harz IV" bezieht. Da der entsprechende Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit dem Prozesskostenhilfegesuch nicht beigefügt war, hat das Arbeitsgericht Koblenz den Kläger mehrfach aufgefordert, einen entsprechenden Bescheid vorzulegen.

Nachdem dies erfolglos blieb, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.11.2007 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen.