I.
Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 28.10.2003 einen Antrag auf PKH-Bewiligung gestellt und erklärt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde er kurzfristig nachreichen. Im Gütetermin am 17.11.2003 schlossen die Parteien einen Vergleich.
Am 26.01.2004 reichte der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern lehnte mit Beschluss vom 04.02.2004 die Bewilligung von PKH ab.
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