LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.03.2004
11 Ta 50/04
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1995/03

Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage der Einkommenserklärung nach Abschluss der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.03.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 50/04

DRsp Nr. 2004/12612

Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage der Einkommenserklärung nach Abschluss der Instanz

Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mehr als sechs Monate nach Abschluss der Instanz vorgelegt, kann Prozesskostenhilfe mit Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Instanzende nicht mehr bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 28.10.2003 einen Antrag auf PKH-Bewiligung gestellt und erklärt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde er kurzfristig nachreichen. Im Gütetermin am 17.11.2003 schlossen die Parteien einen Vergleich.

Am 26.01.2004 reichte der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern lehnte mit Beschluss vom 04.02.2004 die Bewilligung von PKH ab.