LAG Hamm - Beschluss vom 28.06.2005
4 Ta 415/05
Normen:
ZPO § 114 ; ArbGG § 61a ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1255/05

Keine PKH-Bewilligung bei fehlendem Titulierungsinteresse

LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 415/05

DRsp Nr. 2005/11537

Keine PKH-Bewilligung bei fehlendem Titulierungsinteresse

»Steht fest, dass das Vertragsende kurz nach Klageerhebung bevorsteht, weil das Arbeitsverhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame Befristung endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG) oder infolge einer weiteren, nicht angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs. 1 KSchG), und bis zu diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit einer streitigen Entscheidung gerechnet werden kann, dann fehlt für eine dennoch erhobene Beschäftigungsklage das Titulierungsinteresse. Eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel ist nach Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche Klage ist mutwillig erhoben, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ArbGG § 61a ;

Gründe:

I. Mit Klageschrift vom 14.04.2005, bei dem Arbeitsgericht am 18.05.2005 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin als Mitarbeiterin im C1xxxxxxxx der Arbeitgeberin durch die außerordentliche Kündigung vom 05.04.2005 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin bis zum 31.05.2005 weiterhin als Mitarbeiterin im C1xxxxxxxx zu beschäftigen.