LAG München - Beschluss vom 13.09.2007
2 TaBV 74/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 1 Satz 1 ; TVöD(VKA) § 18 Abs. 6 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München - 39 BV 255/07 - 22.06.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung des leistungsorientierten Tarifentgelts bei Behauptung redaktionellen Versehens - Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen im Ermessen der Betriebsparteien - keine offensichtliche Unzuständigkeit bei vertretbaren Auffassungen zum Mitbestimmungsrecht

LAG München, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 74/07

DRsp Nr. 2007/17771

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung des leistungsorientierten Tarifentgelts bei Behauptung redaktionellen Versehens - Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen im Ermessen der Betriebsparteien - keine offensichtliche Unzuständigkeit bei vertretbaren Auffassungen zum Mitbestimmungsrecht

1. Der Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit bezieht sich auf alle bei der Bildung einer Einigungsstelle zu prüfenden Fragen und damit auch auf die Frage, ob deshalb kein Bedarf für eine Einigungsstelle besteht, weil die Verhandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind.2. Grundsätzlich steht es im Ermessen der Betriebsparteien, ob eine Partei ein Scheitern annimmt; von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann nur ausgegangen werden, wenn das Scheitern der Verhandlungen ohne begründeten Anlass erklärt wird.3. Der Betriebsrat hat berechtigten Anlass, die Verhandlungen als gescheitert anzusehen, wenn sich die betriebliche Kommission, die die Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vorbereiten soll, mehrmals mit der Sache befasst und der Betriebsrat einen Vorschlag unterbreitet hat, bei anschließenden Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat jedoch ganz entgegengesetzte Vorstellungen für eine Regelung deutlich werden.