LAG München - Urteil vom 03.02.2005
2 Sa 852/04
Normen:
BGB § 119 Abs. 2 § 123 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 15802/03

Keine Offenbarungspflicht des Bewerbers bei Nichteinhaltung des Einstellungstermin wegen ungekündigter Anstellung

LAG München, Urteil vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 852/04

DRsp Nr. 2005/9490

Keine Offenbarungspflicht des Bewerbers bei Nichteinhaltung des Einstellungstermin wegen ungekündigter Anstellung

»In der Regel besteht beim Abschluss eines Arbeitsvertrages keine Offenbarungspflicht, dass er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und dieses bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen nicht mehr beenden kann.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2 § 123 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag wirksam angefochten hat.