LAG Baden-Württemberg, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 15/05
ArbG Ulm, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 724/03
Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei Rechtsmittelverzicht - Nichtzulassungsbeschwerde bei Verzicht auf Entscheidungsgründe - keine erweiterte Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts bei Fehlen schriftlicher Urteilsgründe - Geltendmachung der Versagung rechtlichen Gehörs
BAG, Beschluß vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 9 AZN 885/05
DRsp Nr. 2006/11159
Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei Rechtsmittelverzicht - Nichtzulassungsbeschwerde bei Verzicht auf Entscheidungsgründe - keine erweiterte Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts bei Fehlen schriftlicher Urteilsgründe - Geltendmachung der Versagung rechtlichen Gehörs
Orientierungssätze:1. Der Verzicht einer Partei auf Rechtsmittel gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts schließt die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn die Beschwerde kann ihren Zweck, die anzufechtende Entscheidung revisionsrechtlich überprüfen zu lassen, nicht erreichen. Die zugelassene Revision wäre wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts ohne weitere Sachbehandlung als unzulässig zu verwerfen.2. Der Verzicht auf Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO steht dem Rechtsmittelverzicht nicht gleich. Er führt damit nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde richten sich auch dann nach § 72aArbGG. Sie ist nicht nach § 72bArbGG ausgeschlossen. Das ist nur dann der Fall, wenn das Urteil verspätet abgesetzt worden ist.
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