BAG - Beschluß vom 15.03.2006
9 AZN 885/05
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 4 § 72a § 72b ; ZPO § 313a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 69 ArbGG 1979
AuR 2006, 215
DB 2006, 1328
NJW 2006, 1995
NZA 2006, 876
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 15/05
ArbG Ulm, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 724/03

Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei Rechtsmittelverzicht - Nichtzulassungsbeschwerde bei Verzicht auf Entscheidungsgründe - keine erweiterte Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts bei Fehlen schriftlicher Urteilsgründe - Geltendmachung der Versagung rechtlichen Gehörs

BAG, Beschluß vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 9 AZN 885/05

DRsp Nr. 2006/11159

Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei Rechtsmittelverzicht - Nichtzulassungsbeschwerde bei Verzicht auf Entscheidungsgründe - keine erweiterte Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts bei Fehlen schriftlicher Urteilsgründe - Geltendmachung der Versagung rechtlichen Gehörs

Orientierungssätze:1. Der Verzicht einer Partei auf Rechtsmittel gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts schließt die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn die Beschwerde kann ihren Zweck, die anzufechtende Entscheidung revisionsrechtlich überprüfen zu lassen, nicht erreichen. Die zugelassene Revision wäre wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts ohne weitere Sachbehandlung als unzulässig zu verwerfen.2. Der Verzicht auf Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO steht dem Rechtsmittelverzicht nicht gleich. Er führt damit nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde richten sich auch dann nach § 72a ArbGG. Sie ist nicht nach § 72b ArbGG ausgeschlossen. Das ist nur dann der Fall, wenn das Urteil verspätet abgesetzt worden ist.