Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung
BFH, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen VI R 41/88
DRsp Nr. 1994/6965
Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung
»l. Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung zusammen, so kann darin keine Nettolohnvereinbarung erblickt werden.2. Wird der Arbeitgeber auf Zahlung der hinterzogenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, so liegt darin in Höhe der Arbeitnehmeranteile eine Lohnzuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die ihrerseits dem Lohnsteuerabzug unterliegt.«