I.
Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung von neu eingestellten Auszubildenden.
Die Arbeitgeberin hat mit der zuständigen Fachgewerkschaft am 21.03.1997 einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt und auch in der Folgezeit gehörte die Arbeitgeberin keinem Arbeitgeberverband an. Nach § 1 dieses Haustarifvertrages fanden durch Blankettverweisung insgesamt 16 verschiedene Tarifverträge im Betrieb Anwendung.
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