LAG Niedersachsen - Beschluss vom 06.09.2005
5 Ta 255/05
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 219
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 234/05

Keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Handlungsfähigkeit trotz depressiver Angststörung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 255/05

DRsp Nr. 2007/2687

Keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Handlungsfähigkeit trotz depressiver Angststörung

»Die Erkrankung eines Arbeitnehmers rechtfertigt die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt außerstande war, selbst Klage einzureichen und keine andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte, Freunde) hiermit beauftragen konnte. Von einem Arbeitnehmer, der trotz einer depressiven Angststörung in der Lage ist, sein privates Umfeld neu zu ordnen, kann verlangt werden, anwaltlichen Rat wegen einer Kündigung einzuholen oder sich an eine geeignete Stelle zu wenden.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er war bei der Beklagten im Werk H seit 1990 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 2.500.- EUR als Anlagenbediener beschäftigt.