I.
Im vom Kläger am 05.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner am 21.07.2005 gegen seine Kündigung vom 02.03.2005 gerichtete Kündigungsschutzklage geht es um die Frage, ob die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG gewahrt wurde.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 eine Versäumung dieser Frist angenommen. Sie habe am 26.09.2005 geendet, sodass der erst im Oktober 2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag auf nachträgliche Zulassung den Anforderungen von § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG nicht genüge.
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