LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.01.2006
5 Ta 259/05
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; BGB § 620 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2442 d/04

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei sorgfaltswidriger Bestimmung des falschen Arbeitgebers - Widersprüche zwischen Briefkopf und durch Firmenstempel ausgewiesenen Unterzeichner im Kündigungsschreiben

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 259/05

DRsp Nr. 2006/1933

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei sorgfaltswidriger Bestimmung des falschen Arbeitgebers - Widersprüche zwischen Briefkopf und durch Firmenstempel ausgewiesenen Unterzeichner im Kündigungsschreiben

1. Hat der Arbeitnehmer Zweifel an der Identität des richtigen Arbeitgebers, ist ihm zuzumuten, diese Zweifel innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist vor Erhebung der Kündigungsschutzklage durch einfache Nachfrage beim Arbeitgeber oder im Personalbüro aufzuklären; anderenfalls kann er sich bei einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage nicht mit Erfolg darauf berufen, zunächst (fristgerecht) den vermeintlichen, aber falschen Arbeitgeber verklagt zu haben.2. Der Absender einer schriftlichen Kündigung ergibt sich in erster Linie aus der Unterschrift und nicht aus den vorgedruckten Angaben in dem benutzten Briefbogen; erst wenn die Kündigung ohne jeglichen Firmenzusatz nur von dem Geschäftsführer unterzeichnet ist, kann aus den Angaben auf dem Briefbogen auf den Aussteller, also den kündigenden Arbeitgeber, geschlossen werden. 3. Besteht im Kündigungsschreiben ein Widerspruch zwischen den Angaben auf dem Briefbogen und der unterzeichnenden Firma (Firmenstempel und Unterschrift des Geschäftsführers), gilt im Zweifel, dass die unterzeichnende Firma die Kündigung ausgesprochen hat.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ;