LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2005
15 Ta 578/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 808/04

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei mehrwöchiger Abwesenheit ohne Vorkehrungen zur Benachrichtigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 15 Ta 578/04

DRsp Nr. 2005/14630

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei mehrwöchiger Abwesenheit ohne Vorkehrungen zur Benachrichtigung

Die Kündigungsschutzklage kann nicht gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn die Arbeitnehmerin während ihrer mehrwöchigen Abwesenheit von ihrer Wohnung keine Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass sie Nachrichten und/oder rechtsgeschäftliche Erklärungen der Arbeitgeberin erreichen konnten oder sie von derartigen Nachrichten oder Erklärungen in Kenntnis gesetzt werden konnte, um darauf rechtzeitig reagieren zu können.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Hauptverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14. November 2003 (Kopie Blatt 5 d.A.).

Die Klage gegen die Kündigung ist am 26. Januar 2004 beim Arbeitsgericht eingegangen, der Beklagten ist sie am 29 Januar 2004 zugestellt worden.

Zugleich hat die Klägerin die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt.