LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.05.2008
10 Ta 64/08
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1, Abs. 4 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1817/07

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei bloßer Leugnung des Zugangs über Hausbriefkasten - sofortige Beschwerde nach Übergangsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 64/08

DRsp Nr. 2008/14883

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei bloßer Leugnung des Zugangs über Hausbriefkasten - sofortige Beschwerde nach Übergangsrecht

1. Die gesetzliche Neuregelung kann zweitinstanzlich (ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden Übergangsvorschrift) nur auf solche Verfahren erstreckt werden, in denen die Entscheidung des Arbeitsgerichts schon unter der Geltung der Neufassung des § 5 KSchG erlassen worden ist, weil nur dann die Möglichkeit einer Überprüfung der Zulassungsentscheidung, die seit dem 01.04.2008 durch End- oder Zwischenurteil zu erfolgen hat, im Berufungsverfahren besteht; ist der erstinstanzliche Beschluss im März 2008 ergangen, ist dagegen weiterhin die sofortige Beschwerde statthaft.2. Ist das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen worden und damit in seinen Machtbereich gelangt, kann der Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung der Klage nicht allein mit der Begründung erreichen, dass das Kündigungsschreiben aus ungeklärten Gründen nicht zu seiner Kenntnis gelangt ist; der Inhaber eines Hausbriefkastens muss dafür Vorsorge treffen, dass die für ihn bestimmten, ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfenen Briefe auch zu seiner Kenntnis gelangen, weil dies nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. , Abs. (a.F.) ;