LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.05.2008
9 Ta 85/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1872/07

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei bloßem Irrtum über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gegen betriebsbedingte Kündigung - sofortige Beschwerde nach Übergangsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 85/08

DRsp Nr. 2008/14886

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei bloßem Irrtum über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gegen betriebsbedingte Kündigung - sofortige Beschwerde nach Übergangsrecht

1. Die Neuregelung des § 5 Abs. 4 KSchG ist (noch) nicht anzuwenden, wenn der angefochtene Beschluss zutreffender Weise auf der Grundlage der Fassung des § 5 KSchG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung erging; zutreffender Rechtsbehelf ist deshalb die sofortige Beschwerde.2. Beschränkt sich das Kündigungsschreiben ohne weitergehende Erläuterung der Gründe auf die allgemeine Formulierung "aus dringenden betrieblichen Erfordernissen", und hat der Arbeitnehmer deshalb angenommen, er könne sich gegen diese Kündigung nicht wehren, kann der bloße Irrtum über die Erfolgsaussichten einer fristgebundenen Kündigungsschutzklage die nachträgliche Klagezulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten, die ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt zuletzt als Produktionsarbeiter zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von ca. 2.200, EUR beschäftigt.