I.
Der beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen ein im Gütetermin vom 07.12.2005 festgesetztes Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR.
Der Beklagte war nach richterlicher Anordnung des persönlichen Erscheinens am 17.11.2005 zum Gütetermin am 07.12.2005 geladen worden. Er ist nicht erschienen. Die Frage der Zustellung eines Kündigungsschreibens konnte mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht verbindlich festgestellt werden.
Gegen den am 14.12.2005 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss richtet sich die am 27.12.2005 eingelegte Beschwerde des Beklagten.
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