LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.03.2006
8 Ta 39/06
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 381 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2604/05

Keine nachträgliche Aufhebung des Ordnungsgeldes bei ungenügender Entschuldigung des Ausbleibens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 39/06

DRsp Nr. 2006/21601

Keine nachträgliche Aufhebung des Ordnungsgeldes bei ungenügender Entschuldigung des Ausbleibens

Nach § 381 ZPO kommt eine nachträgliche Aufhebung des Ordnungsgeldes nur dann in Betracht, wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass die persönlich geladene Partei am Nichterscheinen kein Verschulden trifft; trägt der Betroffene lediglich vor, er sei bei der Anfahrt zum Arbeitsgericht auf der Bundesstraße in einen Unfall geraten, und kommt er der Aufforderung des Arbeitsgerichts, dies näher darzulegen und die entsprechenden Angaben glaubhaft zu machen, nicht nach, fehlt es an einer entsprechenden Verifizierung des Entschuldigungsgrundes.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 381 ;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen ein im Gütetermin vom 07.12.2005 festgesetztes Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR.

Der Beklagte war nach richterlicher Anordnung des persönlichen Erscheinens am 17.11.2005 zum Gütetermin am 07.12.2005 geladen worden. Er ist nicht erschienen. Die Frage der Zustellung eines Kündigungsschreibens konnte mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht verbindlich festgestellt werden.

Gegen den am 14.12.2005 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss richtet sich die am 27.12.2005 eingelegte Beschwerde des Beklagten.