BSG - Urteil vom 31.07.2002
B 4 RA 21/02 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1, Anl 1 Nr. 3 ; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;
Fundstellen:
NJ 2003, 111
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 193/00

Keine Nachholung der Ermessensentscheidung für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften

BSG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 21/02 R

DRsp Nr. 2002/17551

Keine Nachholung der Ermessensentscheidung für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften

1. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem für verdienstvolle Vorsitzende von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften setzte nach § 1 Abs. 1 iVm Anl 1 Nr. 3 AAÜG eine Ermessensentscheidung des Versorgungsträgers voraus, die bundesrechtlich nicht rückschauend ersetzt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1, Anl 1 Nr. 3 ; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 3 zum AAÜG verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft (Anordnung vom 31. Dezember 1987) festzustellen.