LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2005
16 Ta 13/05
Normen:
ZPO § 114 § 260 ; BGB § 615 ; KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 3 Ca 384/04 - 22.12.2004,

Keine Mutwilligkeit bei klageweise Geltendmachung von Vergütungsforderungen aus Annahmeverzuges im Wege des Hauptantrages neben Kündigungsschutzantrag

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 13/05

DRsp Nr. 2005/10873

Keine Mutwilligkeit bei klageweise Geltendmachung von Vergütungsforderungen aus Annahmeverzuges im Wege des Hauptantrages neben Kündigungsschutzantrag

»Die klageweise Geltendmachung von Vergütungsforderungen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist nicht allein deshalb mutwillig, weil diese Ansprüche neben einem Kündigungsschutzantrag mit einem (weiteren) Hauptantrag und nicht mit einem vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen (uneigentlichen) Hilfsantrag verfolgt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 260 ; BGB § 615 ; KSchG § 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger, der zunächst nur für seine Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) begehrt hatte, wendet sich mit seiner am 06. Januar 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. Dezember 2004, durch sein Antrag auf Bewilligung von PKH auch für den klageerweiternden Antrag auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Oktober und November 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, die Klage sei insoweit mutwillig, weil der Kläger den Zahlungsanspruch nicht im Wege eines Hilfsantrages geltend gemacht habe..