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Der Kläger, der zunächst nur für seine Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) begehrt hatte, wendet sich mit seiner am 06. Januar 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. Dezember 2004, durch sein Antrag auf Bewilligung von PKH auch für den klageerweiternden Antrag auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Oktober und November 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, die Klage sei insoweit mutwillig, weil der Kläger den Zahlungsanspruch nicht im Wege eines Hilfsantrages geltend gemacht habe..
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