LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.04.2008
9 TaBV 9/08
Normen:
AGG § 12 Abs. 5 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1636
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 162/07

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einrichtung und Ausgestaltung einer Beschwerdestelle nach dem Gleichbehandlungsgesetz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 9/08

DRsp Nr. 2008/14910

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einrichtung und Ausgestaltung einer Beschwerdestelle nach dem Gleichbehandlungsgesetz

1. Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats; die Arbeitgeberin ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 5 AGG zur Errichtung einer solchen Beschwerdestelle und deren Bekanntmachung verpflichtet, so dass insoweit die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 (Einleitungssatz) BetrVG greift.2. Auch hinsichtlich der organisatorischen Ansiedlung und personellen Besetzung der zuständigen Stelle im Sinne der §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 5 AGG besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; die Bekanntmachung und Bestimmung einer zuständigen Stelle im Sinne des § 13 Abs. 1 AGG betrifft bereits nicht das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 BetrVG), denn die Verlautbarung einer zur Entgegennahme der Beschwerde zuständigen Stelle ist nicht darauf gerichtet, das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander zu regeln oder zu berühren, da keine inhaltlichen Vorgaben zur Erreichung der Ziele des Gleichbehandlungsgesetzes gemacht werden.

Normenkette:

AGG § 12 Abs. 5 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: