LAG München - Beschluss vom 25.01.2007
3 TaBV 60/06
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 308/05

Keine Mitbestimmung bei durchgehender und vollständiger Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf übertarifliche Zulagen - keine Mitbestimmung bei Zahlung betriebsbezogener Prämien an außertarifliche Mitarbeiter bei fehlender Mitbestimmung zu Verteilungsgrundsätzen - kein Feststellungsinteresse bei fehlender Geltendmachung eines allgemeinen Mitbestimmungsrechts

LAG München, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 60/06

DRsp Nr. 2007/14440

Keine Mitbestimmung bei durchgehender und vollständiger Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf übertarifliche Zulagen - keine Mitbestimmung bei Zahlung betriebsbezogener Prämien an außertarifliche Mitarbeiter bei fehlender Mitbestimmung zu Verteilungsgrundsätzen - kein Feststellungsinteresse bei fehlender Geltendmachung eines allgemeinen Mitbestimmungsrechts

»1. Ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-) Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG besteht nicht bei durchgehender und vollständiger Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf übertarifliche Zulagen.2. Ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-) Betriebsrats gem. § 89 Abs.1 Nr.10 BetrVG besteht nicht in Bezug darauf, dass eine Erhöhung der Gehälter der außertariflichen Angestellten stattgefunden hätte, wenn gar keine allgemeine Gehaltserhöhung, sondern statt dessen eine Zahlung von betriebsergebnisbezogenen Prämien erfolgt ist und der (Gesamt-) Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Grundsätze der Verteilung dieser Prämien reklamiert hat.