BSG - Urteil vom 18.11.2014
B 1 A 1/14 R
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 6; SGB V § 195; SGB V § 27a; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 117, 236
NJW 2015, 1903
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 435/12

Keine Leistungsausweitung der Leistungen zur künstlichen Befruchtung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Satzung

BSG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 1 A 1/14 R

DRsp Nr. 2015/2496

Keine Leistungsausweitung der Leistungen zur künstlichen Befruchtung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Satzung

1. Krankenkassen sind nicht ermächtigt, eine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei versicherten Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft kraft Satzung zu regeln. 2. Der Gesetzgeber darf bei Regelung der Kostenübernahme für künstliche Befruchtung davon ausgehen, dass die Ehe die Grundlage für eine erhöhte Belastbarkeit der Partnerschaft und eine Lebensbasis für ein Kind darstellt, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für alle Rechtszüge wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 6; SGB V § 195; SGB V § 27a; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer Satzungsregelung, die eine Übernahme der Kosten künstlicher Befruchtung für versicherte Paare in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft vorsieht.