LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2016
L 15 AY 23/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 1a Abs. 3; AsylbLG § 1a Abs. 4; AsylbLG § 3; AsylVfG (1992) § 55 Abs. 1 S. 1; VO (EU) Nr. 604/2013;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AY 9/16 ER

Keine Kürzung von Asylbewerberleistungen bei Zuständigkeit eines anderen Staates in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen L 15 AY 23/16 B ER - Aktenzeichen L 15 AY 26/16 B ER PKH

DRsp Nr. 2016/9741

Keine Kürzung von Asylbewerberleistungen bei Zuständigkeit eines anderen Staates in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung

1. § 1a Abs. 4 AsylblG kommt als Rechtsgrundlage für eine Leistungseinschränkung für Personen, die aus einem anderen EU-Land einreisen, für die aber nicht nach dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14.9.2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22.9.2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eine von der Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeit festgelegt wurde, nicht in Betracht. 2. Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylblG, eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 oder 3 AsylblG kommt daher für sie nicht in Betracht.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. April 2016 geändert.