LSG Bayern - Urteil vom 09.11.2016
L 4 KR 136/15
Normen:
SGB V § 137c Abs. 1; SGB V § 137e; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 445/12

Keine Kostenübernahme für stationäre Liposuktionen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen wissenschaftlich nachprüfbarer Aussagen über die Qualität und Wirksamkeit einer Methode

LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 136/15

DRsp Nr. 2017/6831

Keine Kostenübernahme für stationäre Liposuktionen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen wissenschaftlich nachprüfbarer Aussagen über die Qualität und Wirksamkeit einer Methode

1. Auch im stationären Bereich ist das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V zu beachten. Es müssen daher wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen über die Qualität und Wirksamkeit einer Methode vorliegen, um einen Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der GKV auszulösen. § 2 Abs. 1a SGB V bleibt hiervon unberührt. 2. Die an das Vorliegen wissenschaftlich nachprüfbarer Aussagen zu stellenden Anforderungen hängen von den praktischen Möglichkeiten tatsächlich erzielbarer Evidenz ab. Für die Liposuktion als neue Behandlungsmethode ist der Evidenznachweis bislang nicht geführt worden, obwohl praktische Schwierigkeiten dies nicht unmöglich machen. Liposuktion gehört daher zur Zeit nicht zum Leistungskatalog der GKV. 3. Die Änderung des § 137c SGB V durch das GKV Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 befreit nicht von der Einhaltung des Qualitätsgebots nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V.

1. Für den Senat steht fest, dass eine Liposuktion jedenfalls zur Zeit auch im stationären Bereich nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört.