LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2016
L 8 AL 1234/15
Normen:
SGB III § 81 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 15;
Fundstellen:
NZS 2016, 635
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 1242/13

Keine Kostenerstattung für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung mittels Ausbildung zum Gefahrgutausbilder nach dem SGB III bei fehlendem Anspruch auf eine Sachleistung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2016 - Aktenzeichen L 8 AL 1234/15

DRsp Nr. 2016/9909

Keine Kostenerstattung für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung mittels Ausbildung zum Gefahrgutausbilder nach dem SGB III bei fehlendem Anspruch auf eine Sachleistung

Das SGB III enthält keine Regelung zur Kostenerstattung selbstverschaffter Weiterbildungsmaßnahmen nicht behinderter Menschen. Insoweit kann der in §§ 15 Abs. 1 SGB IX und § 13 Abs. 3 SGB V zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass ein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs lediglich dann in Betracht kommt, wenn die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, Anwendung finden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Normenkette:

SGB III § 81 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 15;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Kosten (4.500,00 €) einer bereits durchgeführten Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. hat.