Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Kosten (4.500,00 €) einer bereits durchgeführten Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. hat.
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