LSG Bayern - Urteil vom 20.01.2015
L 5 KR 4/11
Normen:
AMG (1976) § 21 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 28 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1185/08

Keine Kostenerstattung für die Behandlung eines metastasierenden bösartigen Tumors des Drüsengewebes mit dem Arzneimittel Avastin (Bevacizumab) sowie regionaler Hyperthermie in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 4/11

DRsp Nr. 2015/10169

Keine Kostenerstattung für die Behandlung eines metastasierenden bösartigen Tumors des Drüsengewebes mit dem Arzneimittel Avastin (Bevacizumab) sowie regionaler Hyperthermie in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Den Qualitätskriterien des § 2 Abs. 1 S 3 SGB V entspricht eine Behandlung, wenn die "große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler)" die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. 2. Dieses setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können; der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. 3. Ein Off-Label-Use kommt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nur in Betracht, wenn es um eine schwerwiegende (lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung) geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.

Tenor

I. II. III.