LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2013
L 5 KR 596/11
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1; GOÄ § 6 Abs. 1 S. 1; GOÄ § 10 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 2 Nr. 3; GOÄ § 12 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-7; KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 (34) KR 183/08

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Hautstraffungsoperationen nach einer GewichtsreduktionAnforderungen an die medizinische Erforderlichkeit bei Hautüberschüssen in den Bereichen Brust, Bauch und Rücken/GesäßAnforderungen an einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes - hier im Hinblick auf die Abrechnung privatärztlicher Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 596/11

DRsp Nr. 2020/14598

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Hautstraffungsoperationen nach einer Gewichtsreduktion Anforderungen an die medizinische Erforderlichkeit bei Hautüberschüssen in den Bereichen Brust, Bauch und Rücken/Gesäß Anforderungen an einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes - hier im Hinblick auf die Abrechnung privatärztlicher Leistungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1; GOÄ § 6 Abs. 1 S. 1; GOÄ § 10 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 1; GOÄ § 12 Abs. 2 Nr. 3; GOÄ § 12 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-7; KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Kostenerstattung für ein sog. "Body-Lifting" in Anspruch.

Der 1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Er litt in der Vergangenheit unter massivem Übergewicht (Körpergröße: 1,93 m - Körpergewicht bis zu 190 kg). Dieses reduzierte er auf ca. 99 kg. Infolge dieser Gewichtsreduktion bildeten sich im Bereich Brust, Rumpf, Gesäß sowie der Oberarme und Oberschenkel (teilweise erhebliche) Hautfalten.