Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.04.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit einer Immuntherapie mit BG-Mun sowie einer Frequenztherapie.
Der 1971 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Bei ihm wurde am 24.11.2017 eine Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) diagnostiziert. Als Standardtherapie erhält er Pharmakotherapie mit Riluzol. Seit 21.08.2018 ist Pflegegrad 2 anerkannt, seit 01.03.2019 Pflegegrad 3.
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